Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen auf 7%

Der Gesetzentwurf vom 14. September 2022 sah vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7% zu senken. Am 7. Oktober 2022 hat nach dem Beschluss im Bundestag auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Christoph Ohlemacher, StB

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Damit wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022, im Rahmen des dritten Entlastungspakets Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen zu treffen, umgesetzt.

Die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (sog. Gasumlage) sollen damit ausgeglichen werden.

Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

Der im Gesetzentwurf vorgesehene ermäßigte Steuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Zeitraum der ursprünglich geplanten Gasumlage (1.10.2022–31.3.2024) wurde auch auf die Lieferung von Wärme durch das Wärmenetz erweitert. Zudem hat der Finanzausschuss eine von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Möglichkeit der einkommensteuerfreien Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie in § 3 Nr. 11c EStG aufgenommen.

Damit der Gasversorger bei der Abrechnung den geminderten Umsatzsteuersatz zur Anwendung bringen kann, sollten Verbraucher zwingend ihren Zählerstand vom 30. September 2022 bzw. 31. März 2024 dokumentieren und ihrem Gasversorger mitteilen.

Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben Anwendungs- und Vereinfachungsregelungen festgelegt.

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