Privates Veräußerungsgeschäft – tageweise Vermietung von Räumen steuerschädlich

Innerhalb der zehnjährigen Haltefrist (§ 22 EStG) wurde das selbstgenutzte Wohnhaus veräußert. Der Gewinn ist, nur soweit er auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfällt, steuerfrei.

Christoph Ohlemacher, Steuerberater

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Der BFH hat mit einer Entscheidung aus 2022 festgestellt (Urteil vom 20. September 2022), dass eine tageweise Vermietung von Räumen an Dritte innerhalb der zehnjährigen Haltefrist insoweit die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns für das ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Reihenhaus ausschließt.

Die Kläger hatten in den Jahren 2012-2017 tageweise zwei Zimmer im Dachgeschoss ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses an Messegäste vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach der Feststellung des BFH war für diese Räume an den betreffenden Tagen keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" gegeben.

Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil das Einkommensteuerrecht die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begünstigt.

Wer also vor Ablauf der zehnjährigen Haltefrist sein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus veräußert und in den zurückliegenden Jahren beispielsweise airbnb-Gäste untergebracht hatte, wird mit einer teilweisen Besteuerung seines Veräußerungsgewinns rechnen müssen.

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