Geschenke an Dritte jetzt 50 €

Das Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ändert die Grenze für Geschenke rückwirkend ab 2024

Christoph Ohlemacher, Steuerberater

1 min Lesezeit

Seit 1. Januar 2024 dürfen Unternehmen Geschenke an Dritte, also an Nichtarbeitnehmer wie z. B. Geschäftspartner, als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Wert pro Person und Wirtschaftsjahr nicht mehr als 50 € beträgt (bis 31.12.2023: 35 €).

Bei Geschenken an Kunden, Lieferanten, Geschäftsfreunde oder andere Geschäftspartner ist es nur zulässig, die Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn diese 50 € pro Empfänger in einem Kalenderjahr nicht übersteigen.

  • Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind die Anschaffungs-oder Herstellungskosten in Höhe von 50 € (bis 31.12.2023: 35 €) netto zu Grunde zu legen.
  • Bei Unternehmern, die die Vorsteuer nicht abziehen dürfen, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.

Nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören auch Verpackungs- und Versandkosten (R 4.10 Abs. 3 S. 1 EStR).

Zu beachten ist, dass bei Überschreitung dieser Grenze, die gesamten Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen (Freigrenze). Stehen Personen, die beschenkt werden, sich nahe, sind sie trotzdem als gesonderte Empfänger anzusehen.

Nach § 37b EStG kann der Zuwendende bei Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30% pauschalieren. Bemessungsgrundlage für die vom Zuwendenden zu tragende Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer.

Lt. BFH-Urteil v. 30.03.2017 (IV R 13/14) ist auch die übernommene Pauschalsteuer selbst als Geschenk bzw. geldwerter Vorteil anzusehen und bei der Prüfung der Freigrenze für Geschenke mit einzubeziehen. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler bestätigte das BMF, dass für den Betriebsausgabenabzug (50-€-Grenze) weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich sein soll.

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