Minijobber: Energiepreispauschale bleibt steuerfrei
Die Energiepreispauschale der Minijobber bleibt auch dann steuerfrei, wenn diese Personen als Rentner oder Pensionäre ebenfalls Anspruch auf eine Energiepreispauschale II haben
Christoph Ohlemacher, Steuerberater
„Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung ... erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen … .“ (vgl. FAQ zur EPP). Rentner und Pensionäre haben neben einer gegebenenfalls bereits in einem Minijob bezogenen Energiepreispauschale zusätzlich im Dezember 2022 über ihre Rentenzahlstellen eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € erhalten (EPP II). Diese zweite Energiepreispauschale führt nicht dazu, dass nun die steuerfrei bezogene Energiepreispauschale aus dem Minijob steuerpflichtig wird. Eine Anfrage des IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft an das BMF wurde wie folgt beantwortet: „Die EPP ... an Minijobber soll auch dann steuerfrei bleiben, wenn im Dezember die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner sowie an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (EPP II) ausgezahlt wird. Renten und Pensionen sind keine anspruchsberechtigenden Einkünfte im Sinne der obigen Regelung.“ Nur wenn ein Rentner/Pensionär sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, müssen EPP I und EPP II versteuert werden.
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