Förderung des Ausbaus von Fotovoltaikanlagen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen abgebaut werden. Das Bundeskabinett hat hierzu neben anderem am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages sollen diese Änderungen teilweise bereits ab 2022 gelten.

Christoph Ohlemacher, StB

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Einführung einer Ertragsteuerbefreiung

Für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW peak auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW peak je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt.

Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurde am 2. Dezember 2022 im Jahressteuergesetz 2022 durch Beschluss des Bundestages die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen, diebereits nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden, beschlossen.

Damit wird die bisherige Billigkeitsregelung "Liebhaberei" des BMF-Schreibens (2. Fassung vom 29. Oktober 2021) überflüssig.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer

Für die Lieferung und die Installation von Fotovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Fotovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Auch eine Besteuerung des für private Wohnzwecke entnommenen Stroms entfällt damit.

Das Gesetzgebungsverfahren wurde am 2.12.2022 durch Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages fortgesetzt. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt.

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