Öffentliche Hand: Verschiebung § 2b UStG ist beschlossen

Das bisherige Umsatzsteuerrecht von Kommunen und Kirchen wird noch bis 2024 anwendbar sein

Christoph Ohlemacher, StB

1 min Lesezeit

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre diskutiert worden.

Der Änderungsantrag 26 der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG wurde am 30.11.2022 im Finanzausschuss angenommen und am 2.12.2022 mit dem Jahressteuergesetz 2022 im Bundestag verabschiedet. Die Verlängerung der Übergangsregelung hat zur Folge, dass Städte, Gemeinden und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts (bspw. Kirchengemeinden) noch bis einschließlich 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden können.

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits dem Deutschen Städtetag am 15. November 2022 in einem Spitzengespräch mitgeteilt, dass das Ministerium aktuell eine entsprechende Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstellt. Daher wurde die Wahrscheinlichkeit als hoch eingeschätzt, dass eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen würde.

Die Neuregelung wird wie bei der letzten Verlängerung (siehe § 27 Abs. 22a UStG) erneut in der Weise geregelt, dass die Verlängerung der Option automatisch erfolgt, soweit die Kommune oder die Kirchengemeinde nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2023 bzw. 2024 widerruft (analog zu § 27 Abs. 22a Satz 2 UStG).

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