Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 1,8% pro Jahr gesenkt

Der Gesetzgeber hat die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach §§ 233a, 238 AO von bislang 6,0% auf 1,8% pro Jahr gesenkt.

Christian Gutgsell

3 min Lesezeit

Der neue Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019. Dies haben Bundestag (am 23.06.2022) und Bundesrat (am 08.07.2022) beschlossen. Damit will der Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 nachkommen, die Höhe der Zinsen nach § 233a AO neu zu regeln. Leider versäumt es der Gesetzgeber, bei dieser Gelegenheit auch die Zinsregelungen der AO weitergehend zu reformieren. So bleibt es für alle anderen Zinsarten (bei Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Hinterziehung, Prozessführung) bei 6,0% pro Jahr. Weitere gerichtliche Streitigkeiten sind damit vorprogrammiert.

Hintergrund

Im Jahr 2021 hatte das BVerfG festgestellt, dass der Zinssatz nach §§ 233a, 238 AO i.H.v. 6,0% pro Jahr verfassungswidrig ist. Gleichzeitig hat es erlaubt, den verfassungswidrigen Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiterhin anzuwenden. Es hatte jedoch dem Gesetzgeber aufgetragen, bis zum 31.07.2022 den entsprechenden Zinssatz neu zu regeln.

Gesetzesänderung

Nunmehr hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen neu geregelt. Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt. Lediglich die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus – beides reine Formsache.

Die geänderte Fassung des § 238 AO sieht Folgendes vor:

  • Der Gesetzgeber legt die Höhe der Zinsen in Fällen des § 233a AO auf 0,15% pro Monat fest (zuvor waren es 0,50% pro Monat). Der Zinssatz beträgt daher nicht mehr 6,0% pro Jahr wie bisher, sondern nur noch 1,8%.
  • Der angepasste Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019.
  • Außerdem trägt sich der Gesetzgeber selbst auf, die Angemessenheit des Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO wenigstens in einem Zwei-Jahres-Turnus zu überprüfen. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 01.01.2024. Dabei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen. Die Anpassung gilt dann für künftige Verzinsungszeiträume.
  • Für alte Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 belässt es der Gesetzgeber bei der Fortgeltungsanordnung des BVerfG, sodass hier weiter 6,0% pro Jahr angewendet werden.
  • Für andere Verzinsungstatbestände wie Aussetzung der Vollziehung, Stundungs- und Hinterziehungszinsen bleibt es auch künftig bei einer Verzinsung i.H.v. 6,0% pro Jahr. Der Gesetzgeber hat sich hier einer Anpassung verweigert.

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