Steuerfreier Corona-Pflegebonus bis 4.500 € für Arbeitnehmer

Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetzes (Ende Juni 2022) können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise einen steuerfreien Pflegebonus in Höhe von bis zu 4.500 € gewähren.

Christoph Ohlemacher

2 min Lesezeit

Begünstigt sind Zahlungen des Arbeitgebers, die er in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Mitarbeitenden zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt: „Corona-Pflegebonus“.

Diese Bonus-Zahlungen sind bis zu einem Betrag in Höhe von 4.500 € steuerfrei. Darüber hinausgehende Zahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Zudem müssen die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiterhin, dass die Mitarbeitenden in einer der folgenden Einrichtungen oder in einem der folgenden Dienste tätig sind:

  • Krankenhäuser,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen),
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Pflegeeinrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
  • Einrichtungen für ambulantes operieren,
  • Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen oder
  • Rettungsdienste.

Ausgezahlt werden darf der Bonus unabhängig vom Umfang der Beschäftigung an Voll- sowie Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und befristet angestellte Aushilfen, wobei die Zahlung jeweils verhältnismäßig sein muss. Auf eine unmittelbare Betroffenheit der Mitarbeiter kommt es nicht an.

Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG) geht der Steuerbefreiung für die Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet, dass Leistungen der zuvor genannten Einrichtungen an ihre Mitarbeitenden, die bis 31. März 2022 gewährt wurden, nur unter die Steuerbefreiung für die Corona-Prämie fallen. Eine Addition der Höchstbeträge scheidet daher aus.

Für Corona-Prämien, die in der Zeit von 1. März 2020 bis 17. November 2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung hingegen erhalten.

Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus kann bis zu den Betrag von 4500 € für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.

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